Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
43
Einzelbild herunterladen
 

s. C. Von Landständen u. deren Verhaltniß re. 4Z

wurde? — Sich ohne Berufung des Fürsten zu ver-sammeln, war schon viel gewagt und ließ sich fast nicht an-ders denken, als wenn noch ein Ausschußvon Stän-den (^sternbleo äe Notables) beysammen war. Dochauch dagegen wüste man Mittel! Zn der Wahlcapitula-tion von r6;8. wurden dergleichen Privateonventeverboten, und man säumte nicht, diesem Gesez die ausge-dehnteste Auslegung zu geben.

Durch den Westphälischen Frieden hatten zwar die Land,stände eine neue Stütze bekommen, indem er ihnen die Ion-A0 utu obtenta prlvlleZla Lt iura bestätigte , allein meh-rere bald folgende Neichsgesetze, als der R. A. von 1654,,die Wahlcapitulation vou 1658., der Reichsschluß von 1670.waren ihnen dagegen desto nachtheiliger; ja wenn der Kai-ser die durch die Mehrheit der Stimmen im Jahr 1670..verlangte Ausdehnung des I. N. A. §. 180. genehmigt hät-te, so würde es ganz um die Landstände gerhan gewesenseyn. Denn nun hätte der Fürst seine Unterthanen nacheigenem Gefallen mir Steuern und Schatzungen allerArt belegen können. Welch ein Glück für Deutschland, daßder Kaiser, veranlaßt durch den wahrhaft patriotischen Wi-derspruch einiger Fürsten, vorzüglich der Fürsten aus demHause Braunschweig, seine Einwilligung zu dem projec,tirten schädlichen Reichsschluß so standhaft versagte, unddadurch von neuem den Satz, daß Steuern nicht andersals mit gutem Willen der Unterthanen auferlegt werdenkönnen, bestätigte! Dies hat nicht nur Landstände von ih-rem völligen Untergang gerettet, sondern sogar bewirkt,

-) I. ?. 0. Art. X. §. 16. Vergl. Art. V. j. Art. VUf. r. tArt. XI, §. ii. 1,. ir. Art. XIII. j. 4.