4 L 5- B. V. d. Regier, der bef. teutsch. Staaten' überh.
Verfassung und Rechte in vielen Ländern Teutschlands er,Hallen, und zwar mehr, oder minder, je nachdem derFürst mehr oder weniger seiner Landstände bedurfte. Hat,tcn sie also die-Unvorsichtigkeit begangen, dem Fürstenwisse Steuern auf beständig zu bewilligen, ihm die Ver-theilung und Erhebung selbst zu überlassen, war der Fürstein guter Wirth, so war es um die Landstände gethän, be-sonders da man im I> 154;. anfieng in Neichsgesetzen ge-wisse Steuern den Unterthanen zur Pflicht zu machen, unddie Stände des Reichs zu berechtigen, diese, auch Trotz dermit ihren Landständen errichteten Verträge, von ihren Un-terthanen zu fordern.
Der Fürst bekam nun auch eigtne Collegia, alsotheils Mittel sich seine Ritterschaft besonders zu verpflichten,theils Gelegenheit auch mit andern als seinen Landsian,den sich berakhen zu können. Dagegen schien um so weni-ger etwas zu sagen zu seyn, als die Räche zum Theil Mit-glieder der Landschaft waren, von denen man doch die Ver-muthung gelten lassen muste, Laß sie nur zum Besten desLandes rathen würden, und daß daher eine Berathung mitder Landschaft selbst nicht mehr nöthig sey. Wer durfteauch wohl so vermessen seyn, die Frage aufzuwerfen, odergar öffentlich zu untersuchen, ob nicht jenen Rächen nachihrer individuellen Lage das Privatinteresse des Fürsten nä-her am Herzen liegen müsse, als das des Landes? —Wo sollte überhaupt über Landschaftliche Rechte und Be-fugnisse gesprochen werden, wenn kein Landtag mehr berufen
der liebe Staat! der Kopf allein ist nicht derStaat, und das Geblüt i st nicht allein für deirK.ops, sondern auch für den ganzen Leib.
t-« «MM«! » »»» M - t >0 MM« > >