s. C. Von Landsranden u. deren Verhalttilß re. Z9
nehmen zu einem Landfriede» sbruch; und der Friedsbrecher ward seiner Rechte und Freyheiten verlustig erklärt.Schon im N. A- vom Jahr 1512. Th. i. K. 1;. wurde ge-gen leichtfertige, rechtscheuende und ausgetretene Nn-terthanen geeifert und verordnet, daß sie für Friedbre-cher gehalten, und gegen sie zur Acht und andern Pönenprocedirr werden solle. Und als der Gebrauch der Wahlca-pitulation aufkam, ließ man Carl V. versprechen, alleunziemliche hässigeBundniß, Verstrickung und Zu-sammenthun der Unterthansn, des Adels und gemei-nen Volks, auch die Empörung, Aufruhr und unge-bührlichen Gewalt gegen Kurfürsten, Fürsten und Andernsürgenommen, und die hinführo geschehen möchten, aufzu*heben, abzuschaffen, und mit ihrer der Kurfürsten, Fürstettund andrer Stand Rath und Hülff daran zu seyn, daß sol-ches, wie sichs gebührt und billig ist, in künftigen Zeitenverboten und fürkommen werde.
Es ist daher nicht zu bewundern, daß die Macht unddas Ansehen der Landstande sank und daß sie in vielen ieut-schen Ländern ganz in Abnahme geriethen. Ein Glück war«s noch für sie, daß man den Grundsatz ferner gelten ließ,niemand könne ohne seinen guten Willen be-st eurt werden; daß ferner die Söldner, welche jetzt derFürst, um theils seine Ritter und Sradte zu demüthigen,theils wegen der Religionshändel halten mußte, ingleichender vermehrte Aufwand Key Hof, die Unterhaltung der auf-gekommenen Landescollegien ihn gewöhnlich so tief in Schul-den stürzten, daß er sich nicht anders zu retten wußte, alsseine Landstände um Beeden anzusprechen. Hatten nundiese nicht allen Verstand verlohren, so höhlten 'sie jetzt nochnach, was sie ehemals versäumt hatten; sie brachten ihre
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