Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
38
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b8 5-B. V.d. Negier, derbes, teutsch. Staaten überh.

wohnhei't »ach überspannten Begriffen, als irrationable ver-worfen, und immer konnte sie ohne Veystimmung des Re-genten keine Gesetzeskraft haben, auch ward sie nicht verma-chet, sondern mußte erwiesen werden.

Hier und da war man zwar wohl schon so vorsichtig ge-wesen, sich Handfesten, oder schriftliche Versicherungengeben zu lassen, aber dies war doch nur Ausnahme, nicht Re-gel, Wozu auch ehmals diele Vorsicht, an die nur etwaPfaffen und in der Folge Starte, nachdem diese besoldeteSchreiber in ihre Dienste genommen hatten, dachten, derRitter verließ sich auf seine Faust, wie ehmals der Bürgerauf seine Brustwehr,

Konnte nun vollends den Handfesten die Einrede derGewalt, der Furcht u. s. w. entgegengesetzt werden, ließsich sogar oft nicht läugnen, daß sie wirklich erpreßt waren,so half nicht einmal Brief und Siegel. Höchstens behau,delte man sie als Privileg ien, die der Fürst aus Gna-den Mheilk hatte, und die daher nicht nur aufs strengste aus-gelegt werden mußten, sondern auch wohl widerrufenwerden konnten.

Wenn man aber auch endlich, Trotz aller dieser Schwie,rigkeiten, ein günstiges Urthril erhielt, so fehlte es oft ander Vollziehung. Man war von Seiten der Ncichs-stände schlau genug gewesen, dem Kaiser die executivischeGewalt aus den Händen zu winden. Die Erecution gegenden Fürsten ließ sich also nur von seinen Mitfürsten erwar-ten , dis aber mit ihm gleiches Interesse halten.

War es bey diesen Umständen wohl dem Adel und Bür,ger zu verdenken, wenn er Proceffe haßte, und sich selbstgegen Bedrückungen zu schützen suchte? — Aber denn warauch vollends alles verlohrrn ; nun gualisieirke man das Be-