2 . T. Von Lanbständen u. deren Verhaltülß rc. Z7
Man huldigte dem auf diese Art zur Negierung kommendenFürsten nicht eher, bevor er nicht dies oder jenes bewilligthatte.
So erhielten sich also^L andstände noch in den meistenLändern, wenigstens großentheils bey ihren ursprünglichenRechten. In manchen war man freylich zu spat erwacht,als daß man noch etwas hätte retten können, so daß schonim fünfzehnten Jahrhundert ihr Andenken erloschen war.Allein dies waren doch nur Ausnahmen, nicht Regel, undeS würden gewiß noch jetzt in mehrern Ländern sich Landstän-de finden, und diese da, wo sie find, noch mehrere Rechtehaben, wenn nicht zu Tcutschlands sonstigem Glück dasFaustrecht endlich abgeschaft wäre.
Nachtheiliger konnte nun freylich für die Landständenichts seyn, als die Errichtung des allgemeinen Landfrie-dens und die damit verknüpfte Aufhebung des Faustrechts.Der Reichs stand behielt das Recht der Waffen, derLand-stand aber verlohr es. Jetzt konnte her Fürst sich also schonmehr Freyheiten herausnehmen, ohne den bisherigen Gärigenund kräftigen Widerstand zu besorgen. Es blieb zwar den Land-ständen das Surrogat der Selbsthülfe, sie konnten Klageführen gegen ihre Fürsten, wenn diese ihre althergebrachtenRechte kränkten, aber zum Unglück für sie bestand größten-theils das Gericht, bey dem sie klagen sollten, aus Docto-ren des römischen Rechts, die sich von LandständischenNetten und Freyheiten kaum Begriffe machen konnten, undim Zweifel für den Landesherrn sprachen. Was schien auchnatürlicher, als daß der Herr des Landes das Land in sei-nem Eigenthum habe'und daher zu allem berechtigt sey,was nur aus diesem Begriff gefolgert werden konnte. —Herkommen ward als conluetuäo behandelt, manche Ge-