Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
34
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Z4 5. B. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten überh.

war Land stand, und in jedem Lande, in dem sich eineRitterschaft, reiche Klöster und Städte befanden, warenLandstände vorhanden.

Freylich hatten Landtags in den ältern Zeiten eben sowenig als die Reichstage eine gewisse und beständigeForm; und so wenig die Rechte der Neichsstände zumKaiser durch geschriebene Gesetze und Verträge genau be-stimmt waren, eben so wenig war dies der Fall in Anse-hung der landständischen Rechte. Alles beruhte nur aufHerkommen.

Herkömmlich war es nun wohl, daß in allgemeinenReichs - oder Landesangelegenheiten nichts ohne vorgängigeVerathung mit den Reichs-oder Landständen und nichtsohne deren guten Willen vorgenommen werden konnte;allein Herkommen ist ein schwacher Damm, der leichtdurchstochen werden kann.

So lange der Fürst selbst sich noch nicht recht fest in denBesitz seiner Rechte gegen den Kaiser gesetzt hatte, und nochvon dieser Seite etwas besorgen mußte, so lange war frey-lich nicht zu befürchten, daß er jenem Herkommen zuwideretwas unternehmen würde. Kaum war er aber von dieserSeite gesichert, so suchte er nun auch seine Herrschaft überseine Unterthanen immer mehr auszudehnen.

Das Spiel war indessen gefährlich. Ritter und Städtehatten das Recht der Waffen so gut, wie der Fürst, undStifter und Klöster wußten sich oft noch besser zu helfen»So leicht wagte es daher kein Fürst die Rechte einesganzen Standes, noch weniger der ganzen Land-schaft zu kränken; aber es galt dem einzelnen Rittet,der einzelnen Stadt. Treflich kam ihm hiebey die Eifer-sucht der verschiedenen Stände und daß diese sich noch