Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
33
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L. C. Von Landstanden u. deren Verhältnis- re. Z Z

heißt cs: Was auch die Fürsten in ihren Landen,mit der Landherrn Rache setzen und machen die-sen Landfrieden zur Besserung, das mögen siewohl rhun, und damit brechen sie den Land-fr i e d e n n it *). Sollte ein neues Landrecht gemachtwerden, so geschah dies nicht anders, als mit Zuziehungder Landsaßen; Abgaben konnten den Unterchanen nichtaufeclegt werden, als wenn die Güterbesttzer Und Städtedarin willigten: kurz, so wie die Kaiser durch die Fürstendes Reichs, die Grafen, Prälaten und Städte bei) Aus.Übung wichtiger Majestätsrcchte eingeschränkt waren, ebenso waren es diese durch den in ihren Landen gesessenenAdel, durch die Prälaten und Städte,, so bald sie in ge,meinschaftlichen Landesangelegenheiten etwas vornehmenwollten. Die Territorial - Verfassung bildete sichsehr nach der Reichs-Verfassung, und man kannsicher als Regel annehrnen, was der Kaiser nicht ohne

Conrurrenz der Reichsstände thun konnte**), konnten

diese nicht ohne Loncnrrenz ihrer freyen Landes. Einwohnerihun. Mußte der Kaiser Reichstag halten, und disMagnaten des Reichs darauf berufen, so mußten dieseihre Landsassen versammeln, und Landtag halten. Sosind Reichstage und Landtage, Reichsstände undLandstände entstanden. Wer zu den allgemeinen Lands-Versamminngett berufen wurde und das Recht hart«, seineStimme über die in Vortrag gebrachte Materie zu geben,

*) LehMänn Speyerschs Chronik. B. V. Cäp. 8.

**) Man vergesse nicht, daß hier von altern Zeiten die Re-de ist, in welchen die kaiserliche Gewalt Noch Nicht so ri-ig«^schränkt war, a!s jetzt»

Zweiter Band« §