Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
32
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gL §. B. V. d. Regier, der best teutsch. Staaten übers). ^

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nicht von jedem erwarten und es mag wohl damals schonFürsten gegeben haben, welche sich ihr Verhältniß zumKaiser ganz anders dachten, als das Verhältniß ihresAdels, ihrer Prälaten und ihrer Städte zu ihnen. Aberwas half es ihnen? Wie kennten sie die frepen Güterbe»siher und Städte zwingen, sich ihrem Willen unbedingt zuunterwerfen, da diese auch das Recht der Armatur hatten,und ebenfalls Fehden beginnen konnren? >

Andre Mittel, die freyen Landsassen zu unterthänigen !Dienern zu machen, gab es damals auch bey weiten noch ^nicht so häufig, als in den folgenden Zeiten. Von Bän- ^dern, Schlüsseln und andern Ehrenstellen, wofürjetzt manches Opfer zum Nachtheil des Landes gebrachtwird, wußte man nichts. Privilegien, oder Bewilli- .gung gewisser Rechte, Vorzüge und Freyheiren waren das ieinzige Mittel sich einen Theil des Adels, oder eine Stadtgeneigt zw machen, aber dies Mittel konnte für die Für-sten eben so gefährliche Folgen haben, als die Begnadigun« !gen der Kaiser den Kaisern gefährlich wurden. !

Es war und bleibt daher eine feste Regel des Staats,rechts damaliger Zeiten, daß ohne Zurathziehung undBewilligung der in einem Lande vorhandenen Adlichen,Prälaten und Städte nichts in allgemeinen Landesangelegen-heiten vom Fürsten vorgenommen werden konnte. Wo wirnicht mit rathen, also sollen wir auch nicht mitihaten war die allgemeine Sprache in Deutschland. Für»fkm und Reichsstädte führten sie gegen den Kaiser, undmußten sie daher auch wieder von ihren Untergebenen oderBürgern hören.

Selbst die Kaiser erkannten diese Zurathzichung in öf-fentlichen Urkunden. Zn einem Landfrieden RudolphsI.

heißt