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2 (1797)
Entstehung
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Z0 Z. B. B. d. Regler, der des. teutsch. Staaten überh.

dckß Landstände ihre Entstehung der Gnade der Fürsten zuverdanken hätten, daß daher im Zweifel die Vermurhungfür den Fürsten wäre, und daß Landschaftliche Rechte alsPrivilegien behandelt werden könnten.

Dergleichen Behauptungen sind aber ganz gegen.alleGeschichte, denn Landstände sind nicht nur so alt als dieLandeshoheit selbst, sondern, wenn man mehr auf dieSache, als auf die Form sehen will, unstreitig noch un-gleich älter.

Der freye Mann ist nemlich in Teutschland nie will-kührlich beherrscht worden. Kam gleich der Leibeignebei) Angelegenheiten der Nation nicht in Betracht, mußtesich vielmehr dieser dem Willen des Gutsherrn unterwerfen,so war dies doch nicht der Fall bei) den Freyen, dem nachmali-gen Abel, den Prälaten und dem Bürger in Städten. Die-se standen vielmehr in dem nemlichen Äerhältniß zu ihrenFürsten und Grasen, als diese zum König standen. Svwenig der König in allgemeinen Neichsangelegenheiten dieGroßen des Reichs despotisch zurück setzen konnte, eben sowenig konnten diese in gemeinschaftlichen Angelegenheitender ihrer Aufsicht anvertrauten Gebiete etwas, ohne dieFreyen zu versammle« und mit diesen zu berarhschlagen,vornehmen. Und so wie der König zufrieden war, wennihm nur der Lehnsdienst von seinen Magnaten geleistet wur-de, und sich übrigens wenig um das bekümmerte, was inihren Landen und Gebieten geschah, so war auch der Fürstsehr unbekümmert um bas, was ein jeder Gütecbesitzer aufseinem Gut, oder nachmals die Stadt in ihren Ringmauernvornahm-

Was der Fürst auf seinen Gütern thun konnte, dazuwar auch der Adel, der Prälat und die Stadt in ih-