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2 (1797)
Entstehung
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29
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2. C. Von Landständen u. deren Verhältniß re. 29

stände einen solchen Stand zwischen dem Fürsten und demVolk. Sie sind oder sollten wenigstens die wahren Reprä-sentanten desselben scyn, die dessen Bestes beym Regentenvertreten, dessen Gesinnungen studieren, und diese dem Re>genten erklären müssen, also Organ der Nation *).

So unangenehm nun aber dem Kaiser die Concurrenzder Neichsstände seyn mag, ebenso unangenehm ist eSöfters diesen, daß sie gewisse Hoheitsrechte nicht anders,als nach vorgängiger Zurathziehung und Einwilligung ihrerLandstände ausüben können; denn Neigung unumschränktzu herrschen ist die Erbsünde aller Regenten **), wenig-stens ihrer Minister. Schmeichler der Fürsten haben sichdaher bemüht, den Ursprung der Landstände erst in neue-re Zeiten zu sehen. Sie haben es gewagt, zu behaupten,

H Wehe dem Lande, dessen Stände diese ihre Bestimmungaus den Augen setzen und wähnen, daß sie nur für ihre eigne,ofr doch so unbedeutende, Personen auf dem Landtage erschei-nen , hier nur aus Nebenabsichten, oder zu ihrem Privatvor-rheil stimmen, dagegen aber taub gegen die Stimme des Volkssind, und nicht dessen Bestes zu befördern suchen. NachHerrn Hofrath Runde (in seiner Vertheidigung der Hochstift^äildcsbeimischen Verfassung S. iz6.) ist obiges und vorstehen-des, was ich schon in der Abhandlung über die Güte derteutschen Staatsverfassung gesagt hatte, und darausin der Darstellung der Hildesheimischeu Lande's-Lesch werden wiederhohlt worden ist, eine Idee, die ganzaus dem Innern der Jacobinisch-französischen Constitution ge-nommen ist. Ich finde indessen in einem von dem großenMünchhause n unterschriebenen Rescript der konigl. Regierungzn Hannover vom Nov. 1759. an die Calenbergischc Land-schaft folgende Worte:Wir überlassen es euren eignen Em-pfindungen, ob ein niedreres habe geschehen kbnnc», und ob eineLandschaft, die das Wort nicht eines einzelnen Standes, son-dern der gesammten Unterthanen reden sollte, rc,

Ja wohl aller Menschen, die Kopf haben.