Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
28
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L8 5. B. V. d. Regier, der des. teutsch. Staaten überh«

Zweytes Capitel.

Von

Landstanden und deren Verhaltmß zur Regierungdes Landes.

§- 197.

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Deutschland hat, wie wir gehört haben, im Ganzen, oderals ein Staat betrachtet, eine eingeschränkt monarchischeVerfassung. Dieses gilt in seiner Art auch von den mehr-sten einzelnen teuttchen Staaten*), indem sich in diesenLandstände befinden, das heißt Personen oder Gemein,Heiken, ohne deren Beywirkung gewisse Landeshoheitsrechtevom Regenten nicht ausgeüvt werden können, und die daherdas Recht haben, auf allgemeinen Landtagen, welche zudem Ende gehalten werden, Sitz und Stimme zu führen**).

So wenig also der Kaiser Majestätsrechte ohne Concur-rsnz der Reichsstände ausübsn darf, eben so wenig könnendiese, wenn sie Landstände haben, ohne deren Concurrenz inallgemeinen Landesangeleaenheitm HoheitSrechte auS-üben. So wie jene einen glücklichen Mittelstand zwischendem Kaiser und der Nation bilden; eben so childen Land«

*) 2" Hinsicht auf den Kaiser und das Reich zwar von al«ler, die auf monarchischen Fuß regiert werden; allein hier isthlos von dieser Verfassung in Rücksicht auf die Unterthanen dieRede.

°") Dies Recht wirb unter dem Namen LandstandschafLbegriffen.