i. C. V. d. Territ. u. deren innern Verfassung. 27
Erbhuldigung, weil diese lediglich von der ehemaligenLeibeigekischaft ihren Ursprung hat. Dis Leibeignen mußtennemlich sich zur Erfüllung aller ihrer Pflichten dem Guts-herrn durch einen sogenannten Erbeyd verpflichten. Allediese Rechte sind also keine eigentliche Hvheiks- oder Regie-rungs,, sondern nur gutshsrrliche Rechte , undrsie könnenkeinen Beweis abgsben, daß die Gutsherrn ehemals Hv-heitsrechte auszuüben gehabt hätten. Auch üben sie diesel-ben noch jetzt, unbeschadet der dem Regenten des Landes ein-zig und allein gebührenden Landeshoheit, aus. Diesem ge-bührt immer das Recht der höchsten Oberaufsicht. Laßt sichder Gutsbesitzer Mißbräuche zu Schulden kommen, so kön-nen diese geahndet , ja er kann nach Beschaffenheit der Um-stände selbst seines Rechts verlustig erklärt werden.
§. 196.
Was bisher von den Rittergütern gesagt ist, paßt größ-tentheils auch auf dieKlöster und andre geistliche Stiftungen.Auch diese sind frei) von Diensten und Abgaben und übenebenfalls in ihren Bezirk und Dörfern, welche etwa durch sieentstanden sind, oder welche sie geschenkt erhalten, oder sonstauf irgend eine Art erworben haben, die Patrimonialge-richtsbarkeit aus. Endlich giebt es auch Städte, denenebenfalls ganze Dörfer mit Jurisdiction und andern Vor-rechten zustehen. In ältern Zeiten, in welchen die Städte wohl-habender waren, als jetzt, kauften sie oft adliche Güter ansich und erwarben dadurch als nunmehrige Gutsherrn ebendie Rechte, welche vormals der Edelmann ausgeübt hatte.