26 5- B. V. d. Reg. der bes. teutfcb, Staaten überh.
chen'anzusetzen, nur muß er dasjenige dabey beobachten,was die LandeSgesehe ihm überhaupt zur Pflicht machen,z. B. den von ihm angenommenen Gerichtshalter vorhervon den höhern Landesgerichten, oder der Juristen-Fakul-tät auf der Landes-Universität prüfen lassen, ihn auf un-partheyische Gerechtigkeitspflcge vereyden u. s. w.; so wieer sich auch die Appellation von seinen Gerichten an die hö-hern Landesgerichte gefallen lassen muß. Die peinliche Ge-richtsbarkeit hingegen ist der Regel nach kein Zubehör derRittergüter, sondern es ist vielmehr als Ausnahme anzuse-hen, wenn sich auch diese dabey befindet.
Mit der Genchtsbarkeit sind übrigens mshrentheils auchnoch andre wichtige Vorrechte des Adels verbunden, alsdas Abzugsrecht, die Befug n iß die Geschäfte derBauernzubestätigen und vorzüglich dasNecht sicheineArtvonHuldigung, welcheErbhuldigunggenanntwird, leisten zu lassen. Auch diese Gerechtsa-me sind mit der Gerichtsbarkeit aus einer Quelle, nemlichdem Eigcnthum an der Person und Gütern, oder wenig-stens dem Obereigenthum an den Gütern herzuleiten. DerBauer mochte Leibeigner seyn, oder nicht, so war er dochzu Diensten verpflichtet, und er konnte sich daher nicht ohneEinwilligung seines Gutsherrn dieser Verbindlichkeit entzie-hen. Wollte er also das Gut verlassen, so mußte er sichzuvor mit dem Gutsherrn abfinden, woraus das Abzugs-recht entstand. Da der Bauer ferner entweder gar keinoder doch kein, oder doch kein völliges Eigenthum an seinenGütern hatte, so konnte er auch darüber nicht ohne Ge-nehmigung seines Gutsherrn disponice», und hieraus ent-sprang das Recht die Geschäfte der Bauern, ihre Heyraths-verlcäge u. s. w. zu bestätigen. Weniger allgemein ist die