5. C. V. d. Terrik.u. deren inner»Verfassung. LZ
Rechts, das nunmehr zur Norm diente, kundig waren.Jetzt mußte auch der übliche Gutsbesitzer einen solchen inden Rechten erfahrnen Gerichtshalter annehmen, wenn ersich nicht der Gefahr aussetzen wollte, seine Gerichtsbarkeitzu verlieren *).
Uebcrhaupt aber wurden jetzt die Fürsten immer eifer-süchtiger auf ihre Rechte. Man unterschied immer mehrzwischen einer bürgerlichen und peinlichen, oder ei-ner n i e d e r n und h o h e n Gerichtsbarkeit. War der Edel-mann nur mit der Gerichtsbarkeit überhaupt beliehen, soVerstand man dies blos von der bürgerlichen, die peinlichehingegen durfte sich der Gutsbesitzer nicht anmaßen, wofernsie ihm nicht ausdrücklich vom Fürsten zugestanden war,oder er nicht einen unsürdenklichen Besitzstand darthunkonnte **).
Und so ist es noch bis auf den heutigen Tag. Die Ci-vil-Gerichtsbarkeit ist als ein Zubehör der Rittergüter, derRegel nach, zu betrachten, und kein Gutsbesitzer ist verbun-den , den Erwerbungsgrund seines Rechts darzuthun. Eskann ihm nicht gewehrt werden, einen Amtmann oder Ge-nchtshalter zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die in-nerhalb seines Bezirks sich befindenden Personen und Sa-
B ;
*) Daher rührt cs unstreitig , wenn isich heutiges Tags beyeinem adlichen Gute keine Erbgerichtsbarkeit findet.
Ob in altern Zeiten den Gutsherrn das, was wir jetztpeinliche Gerichtsbarkeit nennen, zugestanden habe, ist streitig.Doch dürfte die verneinende Meynung die richtigere seyn, wenngleich so viel gewiß ist, daß in altern Zeiten der Gutsherr mitseinen Bauern oft eben so hart und unbarmherzig umgieng,als noch heutiges Tags der polnisch? Edelmann mit den seine-gen umgeht.