Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
24
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S4 5,D. V.d.Regier.derbes.teutfch. Staaten überh.

Disnstmann (Ministeriaiis) mar, ein Genüge khat,so bekümmerte sich der Fürst oder Graf nicht weiter um das,was auf seinem Guts geschah Noch freysre Hände hatteaber der Gutsbesitzer, wenn das Gut nicht lehnbar, son-dern völlig freyes Eigenthum (Modium) war , denn Unter»ihanenpflichten kannte man damals nicht, sondern alles re»Hucirte sich auf Lehnspflichten,

Nach entstandener Landeshoheit änderte sich dies zwar,,aber immer mußte doch der Fürst seine Ritter schonend be»handeln. Es würde ein Eingriff in die bisherigen Rechteder Rittergutsbesitzer gewesen seyn, der dem Fürsten hättegefährlich werden können, wenn er ihnen ihre Gerichtsbar-keit hatte nehmen wollen. Sie behielten also dieselbe nachwie vor, selbst, nachdem das römische Recht in Gang ge-kommen war, und man in diesem fand, daß nur der Fürstdie Quelle der Gerichtsbarkeit sey; indessen ward doch nun-mehr der adliche Vasall nicht blos mit dem Gute, sondernauch der Gerichtsbarkeit auf demselben belehnt und so ge-wann die Sache allmählig das Ansehen, als ob dieselbe einAusfluß der Landesherrlichen Gewalt, und nur derjenigeGutsbesitzer dazu berechtigt sey, der damit von dem Fürstenbesonders beliehen worden war.

Ze fester die Landeshoheit begründet wurde, desto mehrGefahr entstand für die Rittergutsbesitzer, ihre Gerichts-barkeit zu verlieren, zumal da überhaupt nach Errichtungdes Reichskammergerichts das Gerichtswesen in den einzel-nen Ländern ebenfalls auf einen bessern Fuß gesetzt wurde.Es wurden nemlich nunmehr Hofgerichte angelegt, an wel-che von allen niedern Gerichten im Lande appellirt werdenkonnte, und selbst in den fürstlichen Aemtern wurden Män-rm angestellt, welche des neuen Prozesses und des römischen