r. C. V. d. Territ. u. deren inner» Verfassung. 25
dieses Satzes eingesehen hat, so hat man geglaubt, denUrsprung unsrer teutschen Erbgerichtsbarkeit in einer aus-drücklichen, oder stillschweigenden Concession des Landes-herrn aufsuchen zu müssen. Allein eine solche Verleihungist wohl nicht als der Grund derselben anzusehen. UnsreVorfahren hakten keine so richtige Grundsätze. Eher ist erin dem Eigenthmn an der Person und dem Obereigenthunran dem verliehenen Gute zu finden.
Es ist schon bemerkt, daß der Bauer, wenn er auchgleich nicht überall Leibeigner seines Gutsherrn war, dochkein völliges Eigenthum an den Gütern hatte, die er be-dauere, sey es nun, daß dies daher rührte, weil ihm derGutsherr einen Theil seiner Güter gegen Leistung gewisserAbgaben und Dienste überlassen, oder weil er in jenen fil-tern gewaltthätigen Zeiten den freyen, in mäßigen GlückS-umständen lebenden Bebauer seines eignen Landes zu nöthi-gen gewußt hatte, ihm des Schuhes halber, das Obereigen-thum seines Guts und gewisse Dienst - und ZinSleistungmzuzugestchen. Genug dem Gutsherrn stand in den Mitt-lern Zeiten, wo nicht ein Eigenthum an den Persone»der zu seinem Gut gehörigen Bauern, doch wenigstens ei»,Obereigenrhum an ihren Gütern zu.
Dieses Eigenthum gab ihm nun das Recht, Person undGüter zu schützen, sie zu pflegen und in Ordnung zu halten,aber auch das Recht, sich selbst zu dem zu verhelfen, wasman von Leyden zu fordern hatte. Die Streitigkeiten derBauern unter sich, schlichtete der Gutsherr entweder fürsich, oder entschied sich nach damaliger Sitte, mit Zuzie-hung andrer verständigen Männer aus der Gemeinde. Erwar also Herr und Richter seiner Bauern, und wenn er sei-nen Lehns-, oder Dienstpflichten im Fall er Vasall, oder
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