Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
22
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LL z. B. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten übrrh.

Bauerngüter durchgehends auf gleichen Fuß behandeltwürden.

§. iA5-

Die Rittergüter sind indessen nicht blos von Abgabenund Diensten befreyet, sondern es sind auch damit gewisseVorrechte verbunden, die sich Hey Bauergütern nichtfinden. Dahin gehört vorzüglich die Zagd und die Fi-sch e-rey. Der Besitzer des Ritterguts darf also in denzu dem Gute gehörigen Wäldern und Feldern jagen, undin den Teichen, Seen und Bachen fischen, der Bauer abernicht. In Ansehung der Jagd find jedoch in neuern Zei-ten verschiedene Einschränkungen in den Ländern getroffenworden, so daß man jetzt nur noch, der Regel nach, dirniedre Zagd zu den zum Nutzen der Rittergüter gehörigenGerechtsamen rechnen kann. Die hohe Zagd hingegen istzu einem Regal gemacht worden, so daß diese nicht ohneausdrückliche oder stillschweigende Concession des Landesherr»als ein Zubehör eines Ritterguts betrachtet werden kann *).Ursprünglich war sie es nicht, denn ein jeder freyer Mannwar zur Zagd auf seinem Grund und Boden berechtigt.

Ein ungleich vorzüglicheres Recht der Rittergüter istnun aber die Gerichtsbarkeit, welche gewöhnlich auf den-selben Hafter und unter dem Namen der Patrimoni ni-eder Erbgerichtsbarkeit bekannt ist. Daß auch dies«mit den Rittergütern verbunden ist, verdient uni so mehvBewunderung, als die Gerichtsbarkeit nach richtigem Grund-sätzen des allgemeinen Slaatsrechts eigentlich nur der höch-sten Gewalt im Staate, keineswegs aber eiüer Privat-person über die andre zusteht. Da man die Richtigkeit

Ausführlicher wird davon im §. 37;. gehandelt werden.