r. C. V. d. Territ. u. deren innern Verfassung. 2i
selbst, oder ein Kloster, oder ein Edelmann. Dies hat sei?nen Grund darin,, dass der Bauer fast nirgends ein völligesEigenthum an seinen Gütern hat. Sind gleich nicht alleBauern in Teutschland leibeigen gewesen, so waren dochihre Güter von jeher zins- und dienstpflichtig, und manrechnet daher diese Pflichtigkeit zu den wesentlichen Kennzei-chen der Bauern *). Von einer solchen Dienst- und Zins-pflicht, oder von solchen gutsherrlichen Lasten sind nun aberdie Rittergüter frey, denn ihre Besitzer sind ja selbst Guts-herrn und der Fürst ist nicht ihr Guts-, sondern ihrLandesherr.
Dagegen ist auch nichts zu erinnern, unbillig aber istes, wenn sie auch von gemeinen Staatslasten befreyet sind,wenn z. D. die Rittergüter von Einquartirungen verschont,wenn sie zur Zeit eines Krieges von der Pferde-und Fou-ragelieferung, von Kriegsfuhren u> s. w. befreyet sind.Ist dieses der Fall, so wird die Last ganz allein auf dieBauern gewälzt, und für diese desto drückender **). DieSteuerfreyhcit der Rittergüter und Klöster hat noch ver-schiedenes für sich, aber von dergleichen Lasten, als die an-geführten sind, sollte billig kein Gut befreyet sryn, zumahlda sie durch ausserordentliche Vorfälle veranlaßt wer-den ***). Hier wäre es recht und billig, wenn Ritter-
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*) Runde Grundsätze des deutschen Privatrechts f. 4?r.«. -91.
Man s. die treflichen Bemerkungen eines Ge-schäftsmanns über mein Etwas über die Steuer-frey heit des Adels; in der deutschen Monats-schrift vom A»g. 179;.
Das weitere hievon wird Hey dem §.- 58 . gesagt werden»