22 5. B. V. d Regier, der des. teutsch. Staaten überh.
tz. 194.
Aus dem bisherigen ergiebt sich also, daß man in ei-nem jeden Lande Patrimonialrechte von Hoheitsrechten un-terscheiden müsse. Nur in ganz kleinen Ländern ist es mög-lich, daß sich jene über das ganze Land erstrecken, in «wasbedeutendern aber ist dies nicht der Fall. Hier ist vielmehrjedesmal sorgfältig darauf zu sehen, ob die einzelnen Theiledes Landes Privatgüter des Fürsten, oder der Landschaft,d. h. der geistlichen Stifter, der Ritterschaft oder Städtesind. Zn Ansehung dieser kann der Fürst keine Patrimo-nialrechte ausüben, sondern nur in Ansehung jener. Ganzanders verhält es sich hingegen mit den Hoheitsrechten.Diese stehen dem Regenten über das ganze Lalld zu, undes ist daher) völlig gleichgültig, ob die einzelnen Bestand/theile in dem Privateigenthum des Fürsten, oder der Land-schaft sich befinden. Bey Rechten also, welche vermöge devLandeshoheit ausgeübt werden, z. B. bey der gesetzgebendenGewalt, bey militairischen Einrichtungen u. s. w. wirdkein Unterschied zwischen den Gütern gemacht, sie mögenKammer- oder Landschaftliche Güter seyn. So bald z. B.Kriegsfuhren zu thun sind, ist der Bauer, der zu einemKloster oder Rittergut gehört, eben so gut dazu verpflichtet,als der Amts - oder Kammerbauer. Selbst der Edelmann,das Kloster und die Stadt muß die Hoheit des Fürsten an-erkennen, indessen sind diese, besonders die Edelleute undKlöster doch mehr begünstigt, als der Bauer. Dieser istam übelsten daran. Man preßt ihn aus, wie einenSchwamm, in der Hofnung, daß er sich bald wieder voll,saugen wird. Der Dauer muß nicht mir dem Landesherr»unter mehrern Rubriken Abgaben entrichten und frohnen,sondern auch seinem Gutsherrn, dieser sey nun der Fürst