Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

r. C. V. d. Territ. u. dere» inner» Verfassung. 19

§- 19z-

In sehr vielen Ländern sind die Benennungen Kam»mrrgürer und Aemtrr gleichbedeutend. In andern wirdaber zwischen Kammergütern und Aemtern ein Unterschiedgemacht, und eS werden unter jener Benennung die vondem Landesherrn neu erworbenen Güter begriffen, welchezwar von der Kammer administrirt werben und deren Ein,künste auch in die Kammercasss kommen, ohne daß sie je»doch weder ein eignes Amt ausmachen, noch zu einem be»reits existirenden Amte geschlagen sind. Dergleichen Güterpflegen alsdann, da sie keine Aemter, oder Theiie, oderZubcbörungen eines Amts, sind und besonders verwaltetwerden, im engern Verstände Kammergüter genannt zuwerden.

Endlich giebt es auch hie und da noch sogenannte C h a«toull-Güter, worunter man diejenigen Güter versteht,deren Gefalle nicht in die fürstliche Kammer fließen, sondernunmittelbar an den Landesherrn eingsschickt werden, undworüber sich derselbe die freye Verwaltung und DispositionVorbehalten har. Dergleichen Charoull-Güter sind erst inneuern Zeiten entstanden, denn ehemals pflegten alle neueErwerbungen zu der Kammer geschlagen zu werden. Abersagt Moser*) damit die Herrn nicht nöthig hätten, zuihren Privat-Ausgaben allemal Geld aus der Kammerhohlen zu lassen, auch wohl Vorstellungen anzuhören, daßiein Geld da sep, oder dies doch sonst schon seinen Herrnhabe, so behielt man nachher dergleichen neu erworbene Gü-ter zu einer Sparbüchse, wozu sonst niemand etwas zu sa-gen haben sollte.

B i

von der Reichsstände Landen S. an.