18 5- B. V. d. Regier. der bes. teutsch. Staaten übcrh.
Pfleger, Drost, Gogreve, Kästner:c. vorgesetzt, welcherden Amtshaushalt besorgt, und die Abgaben,, welche dieBewohner der Dörfer an den Fürsten, oder Grafen, es seynun als ihrem Guts - oder auch als ihrem Landesherr» ent,richten müssen, in Empfang nimmt, und entweder der Kam-mer berechnet, oder dafür eine gewisse bestimmte Pacht jähr-lich zahlt. Auf die Art bestehen also grössere Lander ausfürstlichen Aemtern, geistlichen Stiftungen, Rittergüternund Städten, nebst ihren Zubehörungsn, worunterhier vorzüglich die zu einer Stiftung, Rittergut oder Stadtgehörigen Dörfer zu verstehen sind.
Klöster, Rittergüter und Städte stehen nicht unter ei-nem Amte, es müßte denn seyn, daß eine ehemalige kleineGraf - oder Herrschaft, wozu ein Rittergut, oder eineStadt, oder geistliche Stiftung gehörte, einem grösser»Lande cinverleidr und in ein Amt verwandelt worden wäre.Dies ist indessen nur Ausnahme, der Regel nach stehensie unmittelbar unter dem Landesherrn, und werden beyden höhern Landescollegien belangt. Hieraus ergiebt sichauch, warum dergleichen Güter Kanzleysässige Gütergenannt werden, ncmlich weil sie unter der landesherrlichenKanzler) stehen und sich von einem fürstlichen Amte nichtsbefehlen zu lassen brauchen. Man nennt sie auch schrift-sässige Güter, so wie ihre Besitzer Schriftsassen.Diese Benennung rührt daher, weil ihre Proteste bey denhöhern Landesgerichten, nicht wie bey den Aemtern münd-lich zum Protokoll, sondern schriftlich verhandelt, und weilsie in ihren Angelegenheiten nicht mündlich, sondern schrift-lich vorgeladen werden. Amts fassen, oder AmtssässigsGüter sind dagegen diejenigen, welche unter einem Amt«stehen.