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2 (1797)
Entstehung
Seite
17
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r. §. V. d. Eerrrt. u. deren mnern Verfassung, t?

Jahrhundert die Fürste», daß ihre Kammer, Einkünfte nichtmehr zu den ausserordentlichen Ausgaben hinreichten, undnun wurden erst rie Unterthanm zu Steuern, jedoch nurzu einer Bey hülfe verpflichtet *), und also dadurch aus,brückiich der Satz aufgestellt, daß eigentlich und hauptsäch-lich die Staatsausgaben aus den Kammer-Einkünften be-stritten werden müßten»

§. IHL»

Die Landesherrlichen Patrimonialgüker, die, sei) es nun,daß fle entweder ursprünglich der regierenden Familie, odereiner Stiftung eigen rvaren^oder daß fle aus ehmaligen Dy-nastien, Grafschaften oder grüßen Rittergütern durch Hey-rathen, Belehnungen, Consolidationen u. s. w. Theile ei-nes Landes geworden sind, pflegen in grösser» Ländern inAemter, Pflegschaften, Amtshauptmannschaftcen, Kellereye», Gowgrafschaften u. s. w. eiuge,rhsilt zu werden **). Ein solches Amt, oder was es sonstfür einen Namen führt, besteht also aus einem Amthaus«(öfters dem ehmaligen gutsherrlichen Schloß) nebst unmit-telbar dazu gehörigen Aeckern, Wiesen, Gärten, Waldungenund Teichen, und einer mehr oder Mindern Anzahl Dörfer,Diesen ist von dem Landesherrn ein sogenannter Amtmann,

In dem R. A. von 154). 24. heißt es ausdrücklich: die-

weil solche Hülfe von der Stände eignen Kammergüter»in Ansehun/ctlicher vieler Ursachen zu leisten, beschwerlich undUnmöglich seye-

Die gesammten Lander eines Fürsten pflegen Wohl i»Kreise, Viertel u. s. w. eingetheilt zu werden, allein hier istnicht von der Emtheilung ganzer Länder eines Regenten , son-dern nur der Parrimoiüalgüter desselben die Rede»

Zweiter Band, B