i6 5.B. V. d. Negier, derbes, teutsch. Staaten überh.
güter, ohnerachtst diese dem Fürsten oder dem Stift eigen»thümlich zustehen, die gewöhnlichen Sraaksausgaden bestrit»ren ^werden müssen. Was gehen dem Staat die Güter an,Die derz Fürst nicht von ihm, sondern von seinen Vorfahren,oder als Neichslehen, oder durch Hsyrathen, Krieg, An-kauf», s. w..'erhalten hat? Wie kann er verlangen, daßder Fürst nicht blos seine Privat-, sondern auch die Staats»ausgaben davon bestreiten soll? Allein, nicht zu gedenken,daß wohl kein Land ist, in welchem nicht die von dem Für-sten versetzt gewesenen Kammergüter durch Beyträge derLandschaft wieder eingelvft stnd, mithin kein Land ist, inwelchem der Fürst den gegenwärtigen Besitz seiner Kammsr-güter nicht der Landschaft verdankte, so darf man nur aufden Ursprung dieser Kammergüter zurück gehen. Die mehr-sien waren kaiserliche und Neichsdomainen, welche von denKaisern den Fürsten und Grafen überlassen wurden. Ihreursprüngliche Bestimmung war die Bestreitung der Slaats-ausgaben; sollten sie diese ihre Bestimmung dadurch, daßsie von den Kaisern den Ständen überlassen wurden, ver-lohrsn haben? Würde überhaupt wohl die Landeshoheitunsrer NeichSstäude zu ihrer Vollkommenheit gediehen seyn,wenn eine jede Landschaft erst ihrem Fürsten Güter zur Be-streitung der Staatsausgaben hätte auweisen müssen *)?Es ist;aber auch dem Herkommen und den Gesetzen gemäß,daß von den fürstlichen'Kammer-Einkünften die gewöhnli-chen Rsgierungslasten bestritten werden müssen. Zn älternZeiten wurden nemlich alle diese Ausgaben von dem Fürstenaus seine» Einkünften bestritten, von Steuern der Unter»rhanen wußte inan nichts. Endlich klagten im sechszehnten
Jahr«
Putters Beyträgr Th. i. S. is;.