Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
14
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14 5- B. V. d. Regier, der bes. tcutsch. Saaten übertz.

Stifte zu *). In neuern Zeiten hat man auch hie, und daangefangen, die Kaminergütec Doma inen zu nennen.Hierunter versteht man eigentlich in souverainen Staakendiejenigen Güter, oder Einkünfte, welche zur Bestreitungder gewöhnlichen Staatsausgaben, wozu auch in monar-chifchen Staaten die Unterhaltung des Regenten, seiner Fa»milie und seines Hofstaats selbst gehört, der höchsten Ge-walt überlassen sind.

Der Zweck der Domainen und der Kammergütcr istafso ein und ebenderselbe, indem beyde zur Unterhaltungdes regierenden Hauses, der Hofstaat und zur Bestreitungder gewöhnlichen Ausgaben dienen, auch kommen sie darinMit einander überein, daß sie nicht ider bloßen Willkühr desBesitzers überlassen sind. Allein das Eigenthum der Do-mainen steht dem Staat zu, an den fürstlichen Kammer-gütern aber in weltlichen Ländern der regierenden Familie,oder in geistlichen dem Stift. Dies kann wenigstens alsdie Regel angenommen werden. Unsre teutschen Staatensind ncmlich nicht auf die Art entstanden, als man sich dieEntstehung der Staaten überhaupt und im allgemeinen zudenke» pflegt. Der Fürst existirle schon, und besaß theilseigenthümiiche, theils Lehngüker, ehe er Landesherr wurde.Die Landschaft hatte also nicht nöthig, ihm, wie in andernStaaten, Güter und Einkünfte zu seiner und der SeinigenUnterhaltung anzuweifen. Man kann also nicht sagen, daßdas Eigenthum der fürstlichen Kammergüter der Landschaftzustehe **). Es ist zwar möglich und in einigen Ländcrn-wirkiich der Fall, daß die Landschaft die von dem Fürsten

Bei) j ihrer Veräußerung treten die Grundsätze des cano-Lüschen Rechts ein.

'') Moser von der Reichsstände Länden S. ss?.