Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
13
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r.C. V. d. Lernt, u.depen innern Verfassung. i z

§. ;9i.

In grösser» besonders weltlichen Ländern pflegen diejenftgen Theile des Landes, über welche dem Landesherr» Patri-monialrechte zustehen, Kammergüter*) genannt zu wer-den, weil das fürstliche Kammercollegium dieselben verwal-tet, und die Einkünfte davon erhebt und verrechnet. Ingeistlichen Ländern werden sie auch wohl Tafelgüter **)genannt, weil sie zur Unterhaltung des Landesherrn, seinerHofstaat u. s. w. bestimmt sind. Das Eigenthum dieserGüter steht aber nicht dem Fürsten, sondern dem ganzm

bey den höchsten Reichsgerichten Gehör. So ist cs noch nichtlange, daß der Fürst - Bischof von Speyer, der keine Land-stände hat, der Graf von Witgen stein und andre wegenmißbrauchker landesherrlicher Gewalt von demNeichskammergericht in. eine Geldstrafe, so wie ein andrer Grafvom Reichshofrath sogar zur Gefangnißstrafe auf einer Festungcondemnirt wurden. Noch ganz neuerlich ward vom Reichs-kammergericht den Grafen von Schlitz genannt Görz beyeiner Geldstrafe anbefohlen, seinen Rath und Amtmann sofortvon aller Justizpflegc zu entfernen, und die Gerichte einem da-zu qualificirtcn Mann auzuvertrauen; auch der Rcichsfiscal ge-gen ihn ercitirt, werl er diesen Mann bisher bey seinen demUnterthanen ausser st gefährlichen Amts verri ehrtuugen geschützt hatte; dem Fürsten zu Neuwied aberauferlegt, sich der w il l kn hr l ich e n Erhebung der Geldan-lagen unter dcmTitel: allgemeine Landes-Nothdurftzu enthalten und das zcither dadurch zu viel erhobene den kla-genden Unterthanen wieder zu erstatten. S. SchldzerSStaatsanzeigcn Heft 64. S. 40. Heft L;. S. 424.

°^) In Strubens rechtlichen Bedenken Th.2. Bd. i. fin-det sich ein lesenswcrther Aufsatz von dem Ursprung und derBestimmung der Kammergüter in Teutschland.

^) Don diesen Tafelgütern sind indessen die Stiftßgüterwohl zu unterscheiden, von deren Einkünften der allgemeineAufwand des Stifts bestritten wird.