z. §. Von dem Recht der Policey. 559
kungen ein, welche von der Landeshoheit überhaupt in demvorhergehenden angeführt sind.
Policeysachen sind übrigens an und für sich von Justiz«suchen wohl zu unterscheiden, und es ist in dergleichen Sa,chen um so weniger ein weitläufiger Proceß zu gestatten, al§sie r),niehrencheils nur geringfügig sind, 2) sehr leicht durchdie Sinne ausgemittelt werden können, und z) gewöhnlichkeinen Verzug leiden. Aus diesen Gründen ist daher auchden Poticeybeamten, ja wohl selbst den Policeyüedienken dieUntersuchung und Berutheilung von dergleichen Sachen, sowie die gieichbaldige Anwendung der Policeygesetze überlas»sen. Indessen kann man doch nicht behaupten, daß in kei*nein Fall P-liceysachen, wofür man alle diejenigen haltenwill, welche aus den Psüceyverordnungen zu beurtherlensind, von einem Justizcollegio untersucht und entschieden wer-de,» dürften. Solche Behauptungen sind für die Freyheitder Unterthanen zu gefährlich und bahnen den Weg zu demunerträglichsten Despotismus, sie sind aber auch zum Glückfalsch. Selbst der I.RA § 106. beweißt es, daß Polr»ceysachen auch Justizsachm werden können, und daß alsdanndergleichen Sachen bcy den Gerichten verhandelt und ent-schieden werden müssen*), ja daß selbst von den gefälltenUr-theilen an die höchsten Reichsgerichte appellirt werden kann.
*) Eine Policey/ache wird aber alsdann eine Iustizsache,wenn die Gültigkeit eines gegebenen, oder »och zu gebendenPoliceygesetzes deshalb augefochten wird, weil dasselbe der Ver-fassung .oder dem wohl erworbenen Rechte entgegen scy, in-gleiche» wenn die Anwendbarkeit eines schon existirenden Ge-setzes auf den vorliegenden Fall bestritte» wird. — In wiefernPoliccysachen keine richterliche Untersuchung zulassen? ist im4ten Bd. des Repertor. d. St. u. L. R. unter dem ArtikelPolicey seht gut von dem Htn.Kammersecretair von Flo-re II c v u r t auseinander gesetzt.