Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
558
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553 7- B. Von den wescntl. Regier. Rechten.

einsieht, daß die Verordnungen und Anstalten einzelnerReichsstände unwirksam, ja wohl gar in andrer Rücksichtfür das Land selbst nachchcilig sind, so fern nicht etwas allge-meines daraus gemacht wird, pßegen jetzt von ReichswegenPoliceygefttze verfaßt zu werden. So sind wegen der Duel-le, des Bücherwesens, der Handwcrksmißbräuche u. s. w.besondre Reichsschlüsse abgefaßt, und erst im Jahre 179;.wurde die Verbreitung der thörichten Freyheits- und Gleich-hei'tsgruudsätze durch eine» Reichsschluß verboten, so wie ineinem Neichsgutachte» auf ein allgemeines Verbot der akade-mischen Orden angetragen ist.

§- ;;4-

Uebrigens macht sich der Kaiser in seiner Wahlcapitu-lation *) ausdrücklich anheischig, keine Privilegien zu er-therlen, wodurch den Policeygerechtsamen der Stände aufirgend eine Weise vorgegriffen würde. Und an einer andernStelle **) verspricht er, nicht zu gestatten, daß den Stän-den in ihre Landeshoheiks» und Negierungsrechte, besondersin Police y fachen, es geschehe unter welchemVorwand es wolle, wider die Reichsgesetze vor oder einge-griffrn werde. Indessen muß man nicht glauben, daß dieLandesherrliche Gewalt in Policeysachen völlig absolut undunabhängig sey. Die Policeygewalt ist in der Landeshoheitbegriffen, und macht einen Theil derselben aus. So wienun das Ganze dem Kaiser und Reich subordinirr ist, so istdies auch der Fall in Ansehung des Theils, und es tretendaher hier eben die nähern Bestimmungen und Cinschrän-

Art. 7 . §- 4.Art.-i. §.8.