5§O 7. B. Von den wesentl. Regler. Rechten.
Nur sollen diese/ ehe sie die Appellationsprocesse erkennen, je-des Orts Obrigkeit und des Ikarus public! mit einlaufendesInteresse mit seinen Umständen wohl erwägen, auch in der-gleichen Sachen nicht leichtlich Inhibition erlassen. Ap-pellirr kann also allerdings auch in Policeysachen, in sofernsie in Zuftizsachen verwandelt sind, werden, nur hat die Ap-pellation der Regel nach keine suspensive Kraft, sondern eskann das vorige Erkenntniß zur Execulion gebracht werden-Dvch cS soll nur nicht leichtlich Inhibition erkanntwerden. Der Grund hievon ist bereits angeführt, nemlich,weil dergleichen Sachen mehrentheils nur geringfügig sind,sie leicht ausgemittelt werden können und keinen Verzug lei-den. Fallen daher diese Gründe fort, ist der Gegenstanddes. Streits von Erheblichkeit, läßt sich der Fall nicht durchdie bloßen Sinne, wenigstens nicht hinreichend, entscheiden,kann man darthun, daß diejenigen, welche eine Untersuchungangestellt haben, partheyisch gewesen sind, oder nicht aufdie gehörige Art dabey verfahren haben, und ist keine Ge-fahr bey dem Verzug, so kann auch allerdings Inhibitionerkannt und dadurch der Appellation eine suspensive Wir-kung zugestanden werden *).
") v. Cramers Wetzlarsche Neben stunden Tb. 1 . S. 88. f.Besonders das angehängte Erkenntniß in Sache» Anco»Schmid Lonrrs Stadt Colln, Weinverfglschung betreffend.
Ende des zweiten Bandes.