z. C. Von dem Recht der Policey. ZZ7
ordnung, das heißt, sie wurde wenig befolgt und geriekhendlich fast ganz in Vergessenheit. Bey den westphälischenFriedensverhandlungen warb von Schweden auf die Abfas-sung einer verbesserten Policeyordnung angetragen, und indem Frieden selbst ist dnse Sache auf den nächsten Reichstagverwiesen. Man hat auch seitdem den Kaiser in der Wahl-capitulation verpflichtet, ein ReichSgutachten darüber zu for-dern, wie die vorhandenen und immittelst kräftigst ausrechtzu erhaltenden Reichspoliceyordnungen zu verbessern und denjetzigen Zeitumständen näher anzupassen seyn möchten. Mansieht also selbst ein, daß nicht nur eine Verbesserung derReichspoliceyordnung nöthig sey, sondern daß sie auch de!»jetzigen Zeitumsiänden näher angspaßt werden müsse. Nochzur Zeit ist jedoch kein solches ReichSgutachten erfolgt undschwerlich wird cs je erfolgen. Billig ist es auch einer jedenLandesobrigkeit zu überlassen, eigne Policeygesetze und Ver-fügungen zu machen, denn diese muß am besten beurcheilenkönnen, welche Verordnungen nach den besonder»» Umstän-den für die einzelnen Länder am zweckmäßigsten erlassen wer-den können. Mit den allgemeinen Neichspoliceygesetzen gehtes, wie mit den Lanbespoliceygesetzen. Sie können im Gan-zen sehr gut sey!», ohne deshalb grade für dieses oder jenesLand, oder für diese und jene Stadt zweckmäßig und anwend-bar zu seyn. Wahrscheinlich ist dies mit *) der Grund,weshalb man in neuern Zeiten »nicht ernstlich an die Abfas-sung einer neuen Reichspoliceyordnung gedacht«, hat. Nuralsdann, wenn von der Abwendung eines dem ganzen teut-schen Reiche drohenden Nebels die Rede ist, oder wenn man.
Ein andrer Grund ist wohl, -aß man sich.nicht gernedie Hände binden laßen will.