Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
556
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Zz6 7. B. Von den wesentl. Regier. Rechten.

niedere genannt wird, steht dem Landesherrn heutigesTags vermöge der Landeshoheit zu. Sie äußert sich theilsin der Oberaufsicht über die niedere Policey, theils in derAbwendung solcher Uebel, welche das ganze Land treffenkönnen, und nicht an einen Ort gebunden sind. Der Lan-desherr stellt daher die vorfallenden Mißbräuche und Orts-pvlicey ab, hört die Klagen der Unterthanen darüber, unduntersucht die neuen Policeyverfügungen, um sie nach Be,schaffenheit der Umstände entweder zu cassiren oder zu be-stätigen, einzrllchräiiken, zu erweitern, oder abzuändern.Ferner kann er allgemeine Landespoliceygesetze erlassen, be-st»,dre Policeycollegten ernennen, und allgemeine Policey-anstalten treffen.

§- ZZZ.

Manche Policeyverfügungen können indessen wenig hel-fen, oder haben nicht die erwünschte Wirkung, wofern sienicht auch in den benachbarten Ländern, oder in ganzDeutschland getroffen werden. Hieraus erwächst Kreis-und Reichspolicey. Sollen von Reichswegen allgemeinePoliceyverfügungen oder Gesetze gemacht werden, so istdies ein Gegenstand der Reichstägigen Beratschlagung.Zn älter» Zeiten kamen dergleichen Sachen öfters vor,und es enthalten verschiedene Neichsabschiede manche Poli«ceyverordnungen. Endlich dachte man auch darauf, eineeigne Reichspoliceyordnung zu machen, welche denn auchnach vielen Bemühungen, im Z. i;zo. zu Stande *) kam-Sie ,st nachher sowohl im I. 1548- und vorzüglich imI. 1577. vermehrt und verbessert. Diese Reichspolicey-ordnung hatte indessen fast das Schicksal der Reichsmünz-

*) Ueber die Geschichte der R. Peliceygesctze s. G erst la-ch ers Lorpu; iur. Zennsn. ziubl. ec xriv. Th. 1. S. 429. f.