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2 (1797)
Entstehung
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555
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Z. C. Von dem Neckt der Policey. 555

stenS ein vorzügliches Augenmerk richtet; mn sie zu ver-hindern, Diebstähle, Betrügereyen u. d. g. zu begehen, umEinbrüche zu verhüthen u. s. w. legt man eine Nachtwachean, theils werden Verordnungen erlassen, wodurch denUnterthanen die Freyheit solche Handlungen, welche demgemeinen Wesen schädlich werden können, zu thun, oderzu lassen, beschränkt, oder ihnen auch etwas zu thun auf-erlegt wird. Endlich kann auch vermöge desselben etwas,vernichtet werden, was zum Schaden des Pubticumü ge-reichen könnte. Man läßt z. B. ungesundes Obst, basauf den Markt gebracht wird, wrgnehrmu, tolle Hundetsdt schießen u. s., w.

§. zzr.

An einem jeden Orte, er sey Dorf, Flecken, oderStadt, istHandhabung der Policey nöthig. In älter« Zei-ten bekümmerten stch die Regenten nur wenig um die Orts-policey, man überließ es einer jeden Gemeinde oder Stadt-vbrigkeit, dergleichen Verfügungen selbst zu treffen. Daherrührt es denn, daß sich oft in ein und eben demselben Landsin Ansehung dieser Verfügungen so große Verschiedenheitfindet. In der Thal ist es auch billig , daß man die Lo-cal-Policey einer jeden Ortsobrigkeit überlasse, sie mußam besten beurtheilen können, was für Verfügungen nachden besonder» eintretenden Umständen zurreffen sind, undnicht immer ist das, was an einem Orte rathsam ist, auchan dem andern Orte rathsam und ausführbar. Es habe»daher auch noch heutiges Tages die mehrsten Städte undGutsbesitzer ihre eigne Policey zu besorgen, allein statt daßdiese ehmals fast ganz independent von dem Landssregentenwar, so ist sie jetzt billig der Landespoiicey unterworfen.Diese, welche auch die obere oder hohe, sowie jene die

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