Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
554
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ZZ4 7' Don den wesentl. Regier. Rechten.

tet werden. Doch ist sie nur Neben- nicht aber Haupt-zweck, oder vielmehr Zweck, der durch dis möglichste undvollkommenste Abwendung alles Uebcls erreicht wird.

Die Polieey ist nun aber, wie sich schon aus dem bis-herigen erzielst, von fast unermeßlichen Umfang. Wie man-cherley sind nicht die Gegenstände, welche dem gemeinen We-sen nachtheilig werden können? Indessen kann doch das zubefürchtende Nebel nur durch schädliche Handlungen derMenschen, oder durch besondre unglückliche Zufälle, alsPest, Überschwemmung, Hagelschlag, Mißwachs rc. ent-stehen. Einige dieser Uebcl lassen sich im voraus abwen-den, man kann z. B. Dämme anlegen, um den Durch-bruch des Wassers zu vebhindern, es können Gewitterab-ieiter angebracht werden u. s. w.; andre können zwar nichtdurch menschliche Anstalten ganz verhüthet, aber es kanndoch ihre schädliche Wirkung vermindert, und dafür gesorgtwerden, daß sich das Uebel nicht weiter verbreitet, z. B.bey der Pest, Viehseuche rc. Einige betreffen den ganzenStaat, andre nur einzelne Gemeinden; in jenem Falltritt Landes-, in diesem Orts-Polic-y ein. Einige sindferner bloße Gegenstände der Policey selbst, als Feuers--brünste, Ueberschwemmungen, ansteckende Krankheiten:«:.,andre greifen auch in andre Theile der höchsten Gewalt ein.So ist es sin Uebel für den Staat, wenn das Justiz- undCciminalwesen in Zerrüttung geräth, wenn es an guten undzweckmäßigen Gesetzen fehlt rc.

Aus dem Begriff des PoliceyrechtS folgt nun, dassvermöge desselben theiis Anstalten gerroffen werden können,um Uebel abzuwenden so werden Wirthshäuser visitirt,um zu sehen, ob sich daselbst nicht verdächtige Leute aufhal-krn, die man sodann fortschaft, oder auf die man wenig»