Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
553
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Z. C. Von dem Recht der Policey. ZZZ

bas Nebel, das kn dieser Minute noch abgewendtt werdenkann, in der folgenden bereits geschehen.

Was hingegen die andre Frage, ob Beförderungdes öffentlichen Wohls, der Industrie, Nahrung, Gewerbe,Bevölkerung rc. ein Gegenstand der Policey sey? berrift,so möchte sie in so fern allerdings zu bejahen seyn, alsdurch die möglichste Beförderung des Wohlstandes zuver-lässig das enkgegenstehende Uebel abgewendet wird. Hatman in einem Lande gute Wege, so wird ein jeder Reisen-der oder Frachtfuhrmann selbst einen Umweg nicht scheuen,um durch das Land zu fahren. Dadurch wird das Wohldes Landes mit befördert, es kommt dadurch mehr Geld insLand, der Kaufmann braucht nicht mehr so viele Frachtzu zahlen und kann also seine Waaren wohlfeiler liefern,es wird überhaupt mehr Zufuhr seyn rc.; aber wird nichtauch durch die Anlegung der Chausseen der Einwohner selbstvor der Gefahr gesichert, Hals und Beine zu brechen, sei-ne Wagen und Pferde zu verderben; wird er nicht dadurchgegen Uebercheurung Md Mangel gesichert? Es ist Pflichtder Policey dafür zu sorgen, daß das Uebel, welches durchschlechte Wege auf allerlei) Art entstehen kann, durch Ver-besserung derselben abgewendet wird. Ze besser aber dieWege gemacht werden, desto zuverlässiger wird jenes Uebelabgewandt. So dürfte sich kein Fall *) gedenken lassen,wo nicht die Beförderung des Wohls zur Anwendungeines demselben entgegen stehenden Uebels diente, und in sofern kann sie also füglich mit als Zweck der Policey betrach-

Nahrungslosigkeit ist z. B. ein Uebel für den Staat.Je mehr die Nahrung befördert wird, desto sicherer wird jeneslfebel verhütet. Je genauer man die Sache untersucht, destomehr wird man sich davon überzeugen, daß der angegebene Be-griff des Hrn. G. I. R. Putter vollkommen richtig sei-, undalles erschöpfe.

Zweiter Band. N N