5Z2 7 > B. Bon den wesentl. Negier. Rechten.
dies zur Policey. Nur müssen die Gränzen hiebey nicht zueng gesetzt werden, und man muß sich unter der Erhaltungder Sicherheit nicht blos die Abwendung von Verbrechen ge-denken. Allerdings gehört dies mit dazu, aber die Sicher-heit kann auf unendlich viele Art, durch Vernachlässigung,Nuvorsichtigkeit, Zufälle leiden. Es kann Pest, Miß'wachs und daraus Hungersnoth, Überschwemmung, Feuers-brunst entstehen. Cs müssen daher Anstalten getroffen wer-ben, um dergleichen Uebel zu verhüchen, oder wenigstes diefernere Verbreitung zu verhindern.
Aber kann die Policey blos bey der Abwendung künf-tiger Uebel stehen bleiben? Ist es nicht vielmehr ihre vor,züglichste Pflicht, auch die gegenwärtigen Uebel abzu-wenden? Muß ste ferner nicht auch auf die Beförde-rung des öffentlichen Wohls sehen? Was jeneFrage bereist, so kommt hiebey alles auf den Begriff an,den man sich von gegenwärtig und künftig bildet.Künftig ist alles, rvaS erst geschehen wird, und noch verhü-tet werden kann, sey es auch, daß es einen Augenblick spä-ter.bereits geschehen ist, und nicht mehr zu verhüten steht.Wenn eine Feuersbrunsi ausbricht, so sorgt die Policey da-für, daß das Feuer gelöscht wird, damit es nicht noch wei-ter um sich greifen, und nicht noch mehr Schaden thun mö-ge, als es bereits geihan hat. Eben so, wenn eine Hun-gersnoth entsteht, so muß die Policey schleunige Sorge tra,gen, daß Lebensmittel angeschafft werden, um dadurch dasUebel, das mit jeder Minute ärger wird, abzuwenden. Wasalso wirklich schon existirt, kann nicht mehr verhütet werden,folglich hat die Policey nur mit künftigen Uebeln zu thun,nur muß man sich diese nicht zu weit hinausdenkrn. Oft ist
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