Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
551
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Drittes Capitel.

Von

dem Recht der Police y.

§- ZZi-

Es ist Pflicht der höchsten Gewalt im Staate, für dieSicherheit der einzelnen Bürger auf alle Art und Weise zusorgen. Hieraus folgt, daß sie nicht blos denjenigen, derdiese Sicherheit stöhrt, strafen kann, um ihn und andrevon fernem und ähnlichen Verletzungen abzuschrscken, son-dern daß sie überhaupt auch darauf denken muß, solche Ein-richtungen zu machen und solche Verfügungen zu treffen,wodurch Sicherheit erhalten und alles dasjenige möglichstabgewrndet wird, was dem Staat sowohl im Ganzen, alsden einzelnen Bürgern nachtheilig werden könnte. In sofern hiebey blos auf die inne-re Sicherheit Rücksicht ge- ,nommen wird, ist dies Recht-unter dem Namen Policey-rechte begriffen. Man versteht also hierunter denjenigenFweig der bürgerlichen Negierung, vermöge dessen der höch-sten Gewalt die Defugniß zusteht, alle Einrichtungen zumachen und Verordnungen zu erlassen, wodurch künftigefür das gemeine Wesen im Innern zu befürchtende Nebelabgewendst werden. Hiedurch unterscheidet sich Policeyam besten von der Justiz. Sind Verbrechen begangen undist dadurch die innere Sicherheit gestöhrt, mithin dem ge-meinen Wesen ein Nebel zugefügt worden, so gehört die Un-tersuchung und Bestrafung vor die Gerichte; solle» hinge-gen Verfügungen getroffen werben, um Nebel, die entste-hen können, die zu befürchten sind, zu verhüthen, so gehört