Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
550
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ZZ0 71 B. Von den tvesentl. Regier. Rechten-

Beytrag, oder, wie man sagt, Henkergeld verbunden,wofern dies nicht durch die Landesgrundgesetze, oder dasHerkommen eingeführt ist. Freylich ist es öfters für denGutsbesitzer, oder auch wohl für eine Stadt sehr lästig,wenn sie. die Kosten allein tragen müssen, und es entste-hen daraus oft die bösen Folgen, daß man die Verbrechennicht gehörig untersucht, oder dir Verbrecher entwischenläßt; aber es taugt überhaupt auch nicht viel, wenn derEdelmann über seine Mitunterlhanen eine peinliche Ge»richtsbarkeit auszuübe» hat.

§- ZZo.

Wie sieht es denn nun aber mit der peinlichen Gewaltdes Kaisers aus? Daß ihm dieselbe zustehe, ist nicht zuläugnen, nur treten dabey die Bestimmungen ein, welcheüberhaupt in Ansehung seiner oberftrichteriichm Gewafteincreten, das heißt, er kann ohne Conrurrenz der Reichs-stände weder peinliche Gesetze geben, noch peinliche Ge-richte anordnen, und er ist bcy Ausübung dieser Gattungder Gerichtsbarkeit an dis in den allgemeinen Reichsgrund-gesetzen enthaltenen Vorschriften gebunden. Indessen wirdes nicht nöthig seyn, diese Materie hier weiter abzuhan-deln, da alles, was dabey zu bemerken seyn möchte, be-reits in dem vorhergehenden, vorzüglich §. -45. ange-führt ist.