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2 (1797)
Entstehung
Seite
549
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s.C. D.d. richterlichen Gewalt in peinl. Sacken 549

als zu allgemeinen Grundsätzen seine Zuflucht zu nehmen.Indessen weichen jene Gesetze oft sehr von einander ab,und daher findet sich auch dirsorhalb in den verschiedenenLändern oft eine groß- Verschiedenheit. Darin stimmenjedoch alle überein, daß Mord, Raub, Brand undNothzucht zur peinlichen Gerichtsbarkeit gehören.

Regelmäßig steht übrigens einem jeden Reichsstand diepeinliche Gerichtsbarkeit nur in seinem eignen Lande zu,indessen giebt es^ auch Fälle, da er sie in einem fremdenGebiete auszuüben hat. Es ist dies als eine Staatsservi-tut zu betrachten, und nach den davon geltenden Grundsätzenzu beurchsilen. Häufig pflegt darüber Streit zu entstehen,ob diese Gerichtsbarkeit in einem fremden Lande, welchegewöhnlich unter der Benennung Cent begriffen wird,nur auf die vorhin angeführten vier Hauptverbrechen einge-schränkt, oder ob sie allgemein sey? Hat einmal die Sacheselbst keinen Zweifel, so dürfte auch wohl für reinen unein-geschränkten Cent die Vermuthung ftyn. Daß > übrigensöfters die Centgsrichtsbarkeit zu großen Streitigkeiten Ge-legenheit geben kann, davon haben wir noch neuerlich beyder Königlich Preußischen Besitzergreifung der Branden,burgischen Fürstenthümer Anspach und Bayreuth ein Dey-spiri gehabt.

, Endlich ist noch zu bemerken, daß derjenige, der diepeinliche Gerichtsbarkeit hat, es sey nun der Landesherrselbst, oder eine Stadt, oder ein Gutsbesitzer auch die Err-cutionskosten und die Unterhaltung der Verbrecher in Zucht«und Werkhäusern übernehmen muß. Der Gerichtsherr hatdie Vorrheile, welche mir dieser Gerichtsbarkeit verbundensind, z. D> Geldstrafen zu genießen, folglich muß er auchdir Kosten allein tragen. Die Unterthanen sind zu keinem

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