Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
548
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§48 7- B. Von den lvcsentk. Negier. Rechten.

seit unvordenklichen Zeiten hergebracht haben. Die Patri-monialgerichtsbarkeit ist der Regel nach nur in Civilsachengegründet, und wenn gleich dem Patrimonialgerichts-herrn das Vollziehungsrecht, und die Verhängung gerin-ger Geld - und Gefängnißstrafen nicht bestritten werdenkann, so gebührt ihm doch nicht das Recht peinliche Ver-brechen zu untersuchen und zu bestrafen. Hat nun abereine Stadt oder ein Gutsbesitzer eine solche Gerichtsbar-keit von dem Regenten erhalten, so kann von ihnen zwardieselbe in ihrem ganzen Umfange ausgeübt werden, wennanders nicht ausdrücklich Einschränkungen gemacht sind; siekönnen daher Gefängnisse und Gerichtsplätze anlcgen, Ge-fangsnwärter anstelle»,, und die vorfallendcn Geldstra-fen erheben. Allein andre Rechte, welche nicht sowohl inder peinlichen Gerichtsbarkeit, als vielmehr in der peinli-chen Gewalt liegen, z. D. Crin,inalgesetze zu geben,zu begnadigen, den Proceß zu aboliren, die zuerkannte In-famie wieder aufzuheben, kann und darf sich indessen derGerichtsherr nicht anmaßsn. Eben so bleibt auch seineGerichtsbarkeit der Landeshoheit subordinier und der Fürstist befugt, die etwanigen Mißbräuche untersuchen und ab-stellen zu lassen.

Da nun aber der Regel nach die Patrimonialgerichtenichts mit peinlichen Sachen zu thun haben, so entstehennicht selten Streitigkeiten über die Gränzen der Civil - undpeinlichen Gerichtsbarkeit. Bald klagt der Gursherr überEingriffe, die sich der fürstliche Beamte in seine Patri-monialgerichtsbarkeit erlaubt, bald dieser, daß sich jenerin peinliche Sachen mische. In verschiedenen Länder» hatman die Gränzen durch eigne Landesgrsetze zu bestimmmgesucht, fehlt es an diesen, so bleibt nichts anders übrig,

Kt