2.C. V.d. richterlichen Gewalt in peinl. Sachen. 547
der Reichssiände ausgeübt worden ist *); nur müssen csFälle seyn, die in den Gesetzen ausdrücklich der Ge-richtsbarkeit der Reichsgerichte unterworfen sind. Sonstbleibt es bey der Regel, daß Neichsständische Unterthanen,so wie sie überhaupt nicht evocirt werden dürfen, auch nichtin peinlichen Sachen vor die Reichsgerichte gezogen werdenkönnen **). In den neuern Neichsgesetze» pflegt man auchgewöhnlich die Landeshoheitlichen Rechte besser zu erhaltenzu suchen.
Eben so hat es heutiges Tages keinen Zweifel, daßdas Begnadigungsrecht, das Recht die Strafe zu mildern,die Infamie aufzuheben, den Proceß zu aboliren, Frey-städte anzulegen, aus denen der Verbrecher nicht heraus-gehohlt werden darf, lauter Rechte sind, welche blos auslandesherrlicher Gewalt ausgeübt werden können. Es darfsich daher der Kaiser dergleichen Rechte in den reichsständi-schen Landen nicht anmaßen. In älter» Zeiten ist diesfreylich geschehen, allein es hat sich auch unsre ganze Staats-verfassuug geändert. Wer wußte damals etwas von Lan-deshoheit der reutschen Reichsstände?
§. z-y.
Das Recht peinliche Gerichte anzuordnen, steht nurdem Landesherrn zu, mithin dürfen sich mittelbare Perso-nen keine peinliche Gerichtsbarkeit anmaßen, wofern sieihnen nicht von dem Regenten verliehen ist, oder sie dieselbe
Mm 2
I Wegen des Widerspruchs der Reichsstande kennen jedochdergleichen Beyspiele eigentlich kein Herkommen begründe».
Dergl. oben §. 2§z.
N «- »