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2 (1797)
Entstehung
Seite
546
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546 7 - D. Don den weseiitl. Regier. Rechten.

dann soll der ansuchenden Parkhey solcher Nichtigkeit hal-ber Ladung erkannt, und darauf rechtliche Hülfem itg cthe ilt, und alsdann dieHauptsache wie-deran die ordentliche Obrigkeit, förmlich undrechtmäßig darin zu handeln, remittirt wer-den. Die Reichsgerichte müssen also blos bey der Znstrui-rung des Processss im allgemeinen stehen bleiben, sie kön-nen Vorschriften erlassen, z. D. die vorgeschlagenen Defen-sionalzeugen aknuhören, die Defensiv» zu gestatten, dieActen zu verschicken u. s. w., aber sie dürfen nicht selbst inder Sache entscheiden.

Eine andre Frage ist es hingegen, ob den Reichsge-richten nicht in gewissen Fällen Ausnahmsweise eine Ge-richtsbarkeit über Neichsständische Unterthane» in peinlichenSachen zustehe? Von Seiten der Neichsstände wird dieseFrage völlig verneint, der kaiserliche Hof hingegen bejahetsie.' .So viel ist gewiß, daß der Kaiser den Reichsgerich-ten nicht gestatten soll, baß sie de» Ständen in ihre Lan-deshoheits - 'und Regierungsrcchte in Criminalsache» vor-und eingreifen, allein es heißt dabey ausdrücklich, es solledies nicht wider die Reich sgesetzegsschehen. Nunhaben wir aber Reichsgesetze, ngch denen die Gerichtsbar-keit der Reichsgerichte in gewissen Fällen, wenn Verbrechenwider den Kaiser oder das Reich begangen sind, ohne Un-terschied, ob der Beklagte mittelbar, oder unmittelbar sey,gegründet ist *). Es har daher die bejahende Meynung al,lerdings mehcern Grund, auch fehlt es nicht an Beyspie-len, daß eine solche Gerichtsbarkeit selbst mit Widerspruch

K.G.O. LH. 2. Tit. s-