2. C. V. d. richterlichen Gewalt in peinl. Sachen. 545
Weitläuftigkeiten vermieden werden; allein bas Gericht,in dessen Bezirk das Verbrechen begangen ist, kann dochvon Rechtswegen nicht von dem andern, das den Verbre-chsr arretirt hat, dessen Auslieferung fordern, wofern nichtbesondre Verträge deshalb vorhanden sind. Heutiges TagSschätzt man es freylich nicht mehr für eine besondre Ehre vie-le Verbrecher in den Gefängnissen sitzen zu haben, und öf-ters peinliche Uttel vollziehen zu lassen, man pflegt dahergern den ergriffenen Verbrecher auszuliefern, aber es ist diesdoch keine Schuldigkeit und es müssen daher jedesmal Ne«Versalien ausgestellt werden.
Die peinliche Gerichtsbarkeit steht übrigens den Neichs-ständen ausschließlich zu. Es ist daher nicht erlaubt,in peinlichen Sachen an die höchsten Reichsgerichte zu ap-pelliren. Dies wurde schon durch den N. A. von i;zc>.§. 9;. verboten und eS ist dieses Verbot in der K.G O.Th. 2. Tit. 28. §. 5. wieSerhohlt worben. Indessen ist indieser die Bestimmung hinzugefügt, in peinlichen Sachen,die Leibesstrafe auf ihnen tragen. Sollte daherauf eine Geldstrafe erkannt sepn, und diese die überhaupterforderliche Appellalionssumme übersteigen, so würde die-selbe als eine Civilstrafe angesehen werden können. Wennindessen gleich in peinlichen Sachen nicht an die Reichsge-richte appellirt werden kann, so ist es doch einem jedenerlaubt, Nullitätsklagen anzustellen, wenn, wie es in derK.G.O. heißt, in peinlichen Sachen sein unerfordert undun«gehört, und also nichtiglich, oder sonst wider natürliche Ver-nunft und Billigkeit wider ihn verfahren würde. Indessenhat dies nicht die Wirkung, daß die Reichsgerichte die Un-tersuchung und Bestrafung der Verbrechen an sich ziehendürfen. Denn es heißt ausdrücklich in der K.G.O. „als«Zweiter Bund. M M