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2 (1797)
Entstehung
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544
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544 7 - V. Bon den wesentl. Regier. Rechten.

eines jeden, nie stehen zu bleiben, sondern immer vorwärtszu schreiten, so ist es unstreitig auch Pflicht des Regenten,neue Crimmalgesetze verfassen zu lassen. Nur um des Him»melswsslen keine solche, als in Baiern in unfern Zeiten ge»gebe» sind, nach welchen Verbrecher zum Theil Stundenlang gemartert werden, bis sie den Gnadenstoß erhalten;noch weniger solche, wodurch, wie in Ungern das Schiff-ziehen mit allen den daselbst üblichen himmelschreyenden Grau-samkeiten eingeführt wird. Gegen solche Gesetze empört sichdie Menschheit noch unendlich mehr, als gegen manche Ver-ordnung der peinlichen Gerichtsordnung von izz/. Ge-straft müssen Verbrechen werden, weil Manche sie sonst oh-ne Scheu begehen, und Niemand Sicherheit genießen wür-de; es ist auch billig, daß das eine Verbrechen härter ge-straft wird, als das andre, aber immer muß ein Verhältnißzwischen Verbrechen und Strafe beobachtet werden und,niedarf der Regent sich Grausamkeiten erlauben, und der Ver-brecher durch ausgesuchte Martern zur Verzweiflung gebrachtwerden.

§> zr8.

Zn der Criminalgewalt liegt ferner das Recht Gerichteanzuordnen und durch diese die Verbreche» untersuchen unddie Verbrecher bestrafen zu lassen. Es können entweder be-sondre peinliche Gerichte bestellt, oder es kann auch demordentlichen Richter in Civilsachen, die peinliche Gerichts-barkeit übertragen werden. Die Untersuchung und Bestra-fung kann an dem Ort geschehen, wo das Verbrechen be,gangen, oder der Verbrecher ergriffen ist. Am zweckmäßig-sten ist es freylich, wenn es an dem erster« Orre geschieht,indem dadurch, andrer Gründe nicht zu erwähnen, viele

Weit-