2.C. V. d. richterlichen Gewalt in pcinl. Sachen.
spruch veranlaßt, welchen die Kurfürsten und Fürsten zuSachsen, gegen alle dem Sachsenrechrr zuwiderlaufende Ar-tikel ausdrücklich einlegten/ und welcher vsn dem KurfürstenVON der Pfalz und einigen andern unterstützt wurde. Frey-lich ist hier nur die,Rede von alten wohlhergebrach-ten Gebräuchen, mithin möchte es scheinen, daß keine neueGebräuche weder durch Gesetze noch sonst eiugeführt werdenkönnten, welche mit der Criminalordnung nicht überein-stimmten. .Allein zu den alten wohlhergebrachtsn Gebräu-chen der Fürsten und Stände gehört auch das Recht eigneCriminalgesetze zu machen. So existirke schon vor Abfassungder carolinischen peinlichen Gerichtsordnung eine Dam bel-gische und Brandenburgische. Ueberdem war erei» wvhlhergebrachter Gebrauch, daß der Fürst den Verbre-cher begnadigen oder die Strafe mildern konnte. Kann derFürst dies letztere in einzelnen Fällen, warum sollte er nichtim Allgemeinen eine gelindere Strafe auf ein Verbrechensetzen können, als durch das Carolinischs Gesetz geschehenist? — Kurz es ist heutigesTags außer allem Zweifel, daßein jeder Reichsstand das Recht der Gesetzgebung in peinli-chen Sachen hat. Es ist vielleicht kein Land in Teut>°'land,in welchem nicht einzelne peinliche Gesetze vsn den Landesre,gentsn gegeben wären, und es sind mehrere, in welchen eigneganze Crimmal - Ordnungen existiren. Möchten nur derglei-chen Ordnungen in allen Ländern dem Geist der jetzi-gen Zeiten gemäß abgefaßt, und der Richter dadurchaus der Verlegenheit gerissen werden, worin er sich oft beyder Beurkhcilung peinlicher Sachen befindet. Die peinlicheGerichtsordnung K. Carl V. war eine wahre Wohlchatfür die Zeiten, worin sie gegeben wurde, aber es haben sichGottlob die Zeiten geändert. Zst es nun überhaupt Pflicht