Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
542
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542 7. B. Von den wefentl. Regier. Rechten.

den. Aber immer ist hiebey die größte Behutsamkeit nö-thig. Freylich ist eS Pflicht des Regenten dafür zu sorgen,daß Verbrechen, die Strafe verdienen, nicht ungestraft blei-ben, damit andre durch die Strafe von Begehung ähnlicherVerbrechen abgeschreckt werden, und wirklich darf daher derRegent sein Begnadigungsrecht nicht zu weit ansdrhnen,indem zu weit getriebene Schonung oft mehrere neue Ver-brechen erzeugt; aber verflucht ist auch der Grundsatz, daßman lieber zehn Unschuldige strafen, als einen Schuldigenungestraft lassen müsse!

Unsre Reichsstände haben also die peinliche Gewalt inihrem ganzen Umfange, mithin auch das Recht der Gesetz-gebung in peinlichen Sachen. Hiergegen könnten Zweifelentstehen, da wir eine peinliche Gerichts -Ordnung haben,welche für ganz Teukschland von K. Carl V. publicirt ist.Allein wir haben auch eine Neichsproc-ßordnung, und den-noch steht einem jeden Reichsstand bas Recht zu, eine eigneLandesproceßordnuug zu machen. Überhaupt ist cS bereitsin dem vorhergehenden bemerkt, daß solche Punkte, wUcheLn den Reichsgefetzen entweder überall nicht, oder dochnicht hinlänglich bestimmt sind, durch Landesgeiehe bestimmtwerden können, ferner daß auch selbst in den Landesge-setzen etwas anders verordnet werden kann, als in denReichsgesetzen geschehen ist, wofern diese nicht du chaus ge-bietend oder verbietend sind, oder Falls sie es sind, diesalvatorische Clausel enthalten. Eine solche Clausei enthältauch die peinliche Gerichtsordnung K. Carl V. Es beißtdarin: „doch wellen wir du.ch dleie gnädige ErinnerungKurfürsten, Fürsten und Ständen an ihren alten wohiher-gebrachken, rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichtsbenommen haben." Dieser Zusatz wurde durch den Wider-