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2 (1797)
Entstehung
Seite
541
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2.C. V.d. richterlichen Gewalt in peinl. Sachen. Zssr

Vermöge dieser Gewalt haben sie also Las Recht Ge»setze und Einrichtungen zu machen, welche auf Verbrechenund Strafen Bezug haben. Aber der Regent darf eben sowenig selbst, noch weniger willkührlich strafen, als er dirPrivatstreitigkeilen der Bürger unmittelbar selbst entscheidendarf *). Die peinliche Gewalt giebt ihm das Recht, Gerich-te anzuordnen, und Gesetze vorzuschreibsn, wonach sich die-se bep der Untersuchung des begangenen Verbrechens und beyder Bestimmung der Strafe zu richten haben. Der Regentkann sich vermöge derselben das Recht Vorbehalten, daß diegefällten peinlichen Urtel, wenn auf Leib - und Lebensstrafenerkannt ist, ihm zur Bestätigung vorgelegt werden müssen,und dann kann er das göttliche Recht der Begnadigung aus-üben, oder wenigstens die verdiente Strafe mildern. Alleinschärfen kann er die zurrkannten Strafen nicht; thnt er dies,so überschreitet er seine Gränzen, und wehe dem Staat, wodies geschieht. Oft scheint es zwar, als ob der Richter einzu gelindes Urtel über den Verbrecher gefällt habe, das Pu-blicum spricht selbst davon und scheint eine härtere Strafe zufordern. Aber wie läßt sich dies beurtheilen, wenn mannicht alle eintretende brsondre Umstände kennt, welche öftersdie Sache sehr verändern und zur Milderung der Strafebipkragsn. Nur der kann ein gründliches Urtel fällen, derdie Untersuchungs-Acten genau inne hak, mit den Gesetze»bekannt ist, und die Geschicklichkeit besitzt, die Gesetze aufdie vorkommenden Fälle anzuwenden. — Sollte indessender Richter wirklich den Verbrecher über die Gebühr begünsti-gen, so tritt auch hier allerdings das Recht der Oberaufsichtein, der Richter selbst kann deshalb zur Verantwortung ge-zogen und es kann eine neue Untersuchung angestellt wer«

Vergl. Kleins Annalen Th. i. S. Z9Z. f