5 z 8 7. B. Von den wesentl. Negier. Rechten.
sollte sich also nicht sowohl in dir Entscheidung der ein-zelnen Rechtssachen mischen, als nur danach sehen, obnicht etwa z. B. das Recht der Austräge hintangefttztworden. Daß diis die wahre Absicht des Gesetzes gewesensey, ergiebt sich daraus, baß man nachgehends, da dasRechtsmittel der Revision bereits eingeführt war, dasselbeauch in der K.G.O. von 1555. Th. i. Tit. §. 5. wie-dsrhohlt ausgenommen hat. Man hielt also, ohnerachtetder eingeführtsn Revision diese Stelle nicht für überflüßig,indem man glaubte, daß sich allerdings noch Fälle ereig-nen könnten, wo cs nicht sowohl auf die Entscheidung derStreitsachen der Parkheyen selbst, als vielmehr daraufankomme, daß von dem K. G. die besondcrn Rechte derReichsstände gekränkt, mithin diesen dadurch ungebührlich be-gegnet worden sey. Hieraus folgt aber auch, daß Beschwer-den über kammergerr'chtliche Urt heile sie löst nicht vordie Visitation als solche gehören. Findet sich dadurchjemand, beschwert, und kommt es auf eine gerichtlicheanderweite Untersuchung an, wer Recht oder Unrecht hat,so muß das ordentliche Rechtsmittel der Revision eingewandtwerden. Bey der letzter» Visitation des K. G. scheint manindessen diese Meinung nicht gehabt zu haben, indem meh-rere Reichsstände ihre einzelnen Rechtssachen der Visitationverlegten, und diese ftlbige annahm.
Z. zr6.
Den Necurs an den Reichstag nimmt man gegenkammergerichtliche Erkenntnisse, weil die Visitationen desK. G. aufgehört haben, und also die Revision keinen Aus-gang hat. Können nun aber wohl, wenn die Visitationenwieder hergestellt werden, die an den Reichstag genomme-nen Nscursr an dieselbe verwiesen werden? Die- Sache