Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
539
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I. C. IZ. A. V. d. Recurse an die Kammerg. 5Z9

selbst hat an und für sich keinen Zweifel. So gut derReichstag die Sache in Beratschlagung ziehen kann, sogut kann er sie auch an die Visitation verweisen, welchesie allerdings noch besser zu erörtern im Stande ist. Wirk-lich trug auch bas Reich in der Michslfelder Lehnssachehierauf bey dem Kaiser an, und dieser genehmigte nichtnur den Antrag, vermittelst des Natificationsvecrcts vom7- Zul. 1768., sondern verwieß auch in demselben die an-dern Necurssachen ebenfalls an die Visitation. Allein dadie Visitation thciis als solche, theils als Nevisionsgerichtzu betrachten ist, so entsteht hiebet). die wichtige Frage, obnun die Visitation die Sache recurs- oder revisionsmäßigzu erörtern habe? Der große Unterschied zwischen beydenGattungen der Erörterung ergiebt sich aus dem vorherge-henden. — Der Recurrent wird immer wünschen, daß diesrevisionsmäßig geschehen möge/ und dies kann auch keinenZweifel haben, wenn neben dem Recurs zugleich das Rechts-mittel der Revision eingewandt worden. Wenn dies abernicht geschehen ist, so ist das kammergerichtliche Urtel fürrechtskräftig zu halten, mithin würde eine nochmalige ge-richtliche Erörterung der eigentlichen Streitsache dem Geg-ner zum größten Nachtheil gereichen. Der Kaiser war in-dessen in dem vorhin gedachten Natificationsdeccet derMeinung, daß die Necurssachen an die Visitation, alsNevisionsgericht zu verweisen wären, und zwar ohnezu unterscheiden, ob die Revision zugleich neben dem er-griffenen Recurs eingewandt worden oder nicht. Die Visi-tation sollte den Necurrenten wider die geschehene Verab-säumung der Faralien ohne Untersuchung der Causalien ininteZram reftituiren, und sodann revisionsmäßig in derSache entscheiden. Allein hiemit war man auf dem Reichs-