Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
537
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r. C. 15. A. V. d. Reeurse an die Kammerg. 557

Ist es nicht aber ein Hauptgsbrcchen des Gerichts, wenndie Justiz verzögert oder gar verweigert wird? — Auchmischt sich hiedurch die.Visitation nicht in die Entscheidungder einzelnen Justizsachen selbst, sondern sie trägt nur demK. G- die Beförderung und vorzügliche Entscheidung derSache auf. — Hiemit stimmt auch die Praxis überein-Leider darf nur die Visitation nicht zu freigebig mit denBesörderungsschretben seyn, weil sie sonst bey der ungeheu-ren Menge von Sachen, welche bey dem K. G. anhängigsind, ihre Kraft verlieren würden. .

§- Zr;.

Der Neeurs an die Visitation überhaupt ist jedochnicht erst durch den R. A. von r;/o. eingesührt. Dennehe noch das Rechtsmittel der Revision eingeführt war,wurde schon durch den N A. von i;zo. §.94. Kurfürsten,Fürsten und Ständen, welche einigen Mangel oder Be-schwerde hätten, daß ihnen von dem K. G. ungebühr-lich begegnet wäre, gestattet, ihre Beschwerden den vsr-ordneten Commissarien auf den ersten Tag Mactii zuzu»schicken und zu erkennen zu geben. Diese sollten sodannsammt andern Visitatoren Befehl haben, gebührlichesEinsehenundNeformation zu thun. Die Absichtbey dieser Verordnung war noch nicht, ein ordentlichesRechtsmittel, wie das der Revision einzuführen, welchesgegen alle und jede kammergerichtliche Urtel eingcwendetwerden könnte, sondern nur, daß wenn das K. G. einenNeichsstand ungebührlich begegnet, etwa nicht auf dieihm zustehenden Appellationsprivilegien, auf das Recht derZlUSträge u. s. w. Rücksicht genommen, oder die Gesetzeoffenbar außer Augen gesetzt hätte, eine Beschwerde des-halb bey der Visitation angebracht werden könnte. Diese

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