ZZ6 7. B. Von den wesentl. Regier. Rechten.
in Erkennung vermuthen lassen, allein das Gesetz redetblos von den Supplikanten, aber nicht von dem Sup-plicaten; es will nicht, daß die erkannten Processewieder aufgehoben, sondern daß die verweigerten Pro-cesse erkannt werden sollen. In jenem Fall kann undmuß man also seine grrichtsablehnende Einreden bey demK. G> selbst Vorbringen. Nach dem Gesetze steht übrigensdieser Necurs einem jeden, also auch Privatpersonen frey.Es heißt nicht: so soll Kurfürsten, Fürsten und Ständen-gestattet seyn, sondern: so soll dem Supplikanten er-laubt seyn, auch macht das Gesetz keinen Unterschied zwi-schen den Processen, mithin kam» so gut gegen ein Dekret,wodurch Apprllationsprocesse abgeschlagen worden, der Re-kurs an die Visitation genommen werden, als wenn einegebetene Citation, oder ein Mandat verweigert worden ist.Indessen ist bey Gelegenheit der Berathschlagung über dirwieder herzustellen-de Visitation in einem fürstlichen Vorogeäußert worden, daß cs räthlich seyn dürste, den Necursgegen auffergerichtliche Dekrete des K. G. auf Cilations-und Mandalssachen zu beschränken. — Appellirt wird frey-lich nur von Privatpersonen, die mögen also immerhin be-schwert werden!
Ist es aber auch erlaubt, wegen Verzögerung oderVerweigerung der Justiz, sowohl in gerichtlichen als außer-gerichtlichen Sachen an die Visitation zu recurciren? Undkann diese alsdann BesörderungSschreibcn erlassen? — Aus-drücklich ist dies in keinem Gesetze bestimmt, allein daßauch in solchen Fällen der Necurs an die Visitation er-laubt seyn müsse, liegt in der Natur der Sache. DieAbsicht bey der Äisttation ist ja, daß durch dieselbe dieMängel und Gebrechen des K. G. gehoben werden sollen.