Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
535
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r. C. r5. A. V. d. Nccrirfe an die Kammerg. §zz

Revision konnte indessen nur gegen Urtel eingewandtwerden, nicht aber gegen außergerichtliche Dekrete, unddoch konnte hiedurch einer Parlhey ojt eben eine so großeBeschwerde zugefügt werden, als durch ein Urtel selbst.Man hielt eS daher für billig, in dem R. A. von 1570.§. 79., dem Supplikanten, dem von dem R. K. G. bis-Processs verweigert worden, zu erlauben, daß er sich mirfeiner Beschwerde an die Visitation wenden könne. Diesesollte sodann Macht haben von dem K-G. Bericht zu for-dern und nach Befinden detr Supplikanten mit seinem Br-gehren abzuwrisen, oder aber dem Gerichte zu befehlen,daß es auf ferneres Anrufen der Parthey die gebetenenProceffe erkenne. Dis Absicht bey dieser Verordnung war,wie auch aus den Anfangsworten *) erhellet, eine gleich-durchgehende Sustiz einzuführen. Vielleicht hatte dasN. K.G. zuweilen Bedenken gehabt, gegen einen mächti-gen Neichsstand ein Mandat zu erkennen, das es ohneAnstand gegen einen minder mächtigen erkannte. Derglei-chen taugt nichts, und daher war es billig , um Ungleich-heit zu verhüten, dem Supplikanten den Rekurs an dieVisitation zu gcstamni Aus dem ganzen Zusammenhangsrrgiebt sich aber, daß hier nur die Rede von Abschlagsbe-scheiden fty. Darüber, daß Proteste wirklich erkannt wor-den , kann nicht an die Visitation von dem Beklagten re-currirt werden. Zwar möchten dies die Worte: Wenn

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Wenn in Erkennung und Verweigerung der Pro c esseMangel erscheinen, oder Ungleichheit gebraucht werdenwellte. In dem vorhergehenden /tsten §. heißt cs indessen nochbestimmter: — mit Fleiß daraus sehen sollen, daß Gleichhcitgebraucht, und einem jeden gleich gebührlich Rechemitgcthciit werde.